Vereinssatzung

                                § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

  1. Der Verein führt den Namen Evangelische Stammtischfreunde-Xant´l Mantel

  2. Der Verein hat seinen Sitz im Markt 92708 Mantel

  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

                                 § 2 Vereinszweck:

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit im Verein

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke, für gemeinnützige Zwecke, oder durch Beschluss des Vorstandes verwendet werden.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                § 3 Vereinsämter:

                                                Vereinsämter sind Ehrenämter

                                § 4 Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jedes Evangelisches Gemeindemitglied werden.

  2. Mit den Antrag auf Aufnahme in den Verein, erkennt der Bewerber im Fall seiner Aufnahme die Vereinssatzung an. Über die Ausnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

                                § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft endet:

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)     durch Austritt

c)      durch Streichung von der Mitgliedsliste

d)     durch Ausschluß

  1. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus den Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:

a)      grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

b)     Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

                                 § 6 Vereinsorgane:

        a)      Vorstand

        b)     Die ordentliche Mitgliederversammlung

                                § 7 Der Vorstand:

  1. der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)      dem 1. Vorsitzenden

b)     dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Schriftführer

d)     dem Kassenwart

e)      sowie einen Unterkassenwart und sieben Beisitzern.

  1. Der Vorstand und zwei Kassenrevisoren werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen, solange nur ein Vorschlag vorliegt per Akklamation. Bei mehreren Vorschlägen erfolgt die Wahl geheim.

  2. Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muß bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

                                 § 8 Beschluss des Vorstandes:

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

  2. Zeichnungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende und der Kassenwart.

                                 § 9 Ordentliche Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Einberufen wird sie vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Sie erfolgt in den Tageszeitungen mindestens 14 Tage vor dem Termin.

                                 § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt:

a)      die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

b)     die Entlastung des Vorstandes

c)      die Neuwahl des Vorstandes

d)     Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

e)      Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

f)       Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

g)      Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 20% der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine Neue einzuberufen. Die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine 2. Wahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

  3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

                                § 11 Anträge:

Schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

                                § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung:

  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einen Drittel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angebe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

                                § 13 Auflösung des Vereins:

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regelung des § 10 beschlossen werden.

  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation. (§ 47 ff BGB)

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht dessen bewegliches und unbewegliches Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Mantel über, mit der Verpflichtung, dieses Vermögen innerhalb der Evangelischen Kirchengemeinde Mantel zu verwenden.

 

Mantel, den 27.11.1993,  Geändert 09.04.2005                der Vorstand